RS OGH 1986/5/14 1Ob16/86, 3Ob84/97t, 2Ob265/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1986
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Norm

AHG §1 Cd1a
ZPO §41 D1
ZPO §43 Abs1

Rechtssatz

Hat der Kläger ein Hauptbegehren auf Zivilteilung fallen gelassen und dann mit dem Eventualbegehren auf Naturalteilung obsiegt, ist eine Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO berechtigt; aus einer solchen Kostenentscheidung kann dem Kläger kein Schaden, der einen Amtshaftungsanspruch rechtfertigen könnte, entstanden sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 16/86
    Entscheidungstext OGH 14.05.1986 1 Ob 16/86
  • 3 Ob 84/97t
    Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 84/97t
    Vgl auch; nur: Hat der Kläger ein Hauptbegehren auf Zivilteilung fallen gelassen und dann mit dem Eventualbegehren auf Naturalteilung obsiegt, ist eine Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO berechtigt. (T1); Beisatz: Wird das Hauptbegehren abgewiesen, dem Eventualbegehren aber stattgegeben, ist entgegen 6 Ob 335/97a immer § 43 ZPO anzuwenden. Die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO sind in einem solchen Fall dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde. (T2)
  • 2 Ob 265/08x
    Entscheidungstext OGH 10.06.2009 2 Ob 265/08x
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Eventualbegehren gerichtet auf Begründung von Wohnungseigentum. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0035842

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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