Norm
AHG §1 Cd1aRechtssatz
Hat der Kläger ein Hauptbegehren auf Zivilteilung fallen gelassen und dann mit dem Eventualbegehren auf Naturalteilung obsiegt, ist eine Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO berechtigt; aus einer solchen Kostenentscheidung kann dem Kläger kein Schaden, der einen Amtshaftungsanspruch rechtfertigen könnte, entstanden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0035842Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009