RS OGH 1986/5/14 1Ob7/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1986
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Norm

VStG §35

Rechtssatz

Ein Betreten auf frischer Tat liegt nicht nur dann vor, wenn das einschreitende Organ das Vorliegen einer strafbaren Handlung mit voller Verläßlichkeit festzustellen in der Lage ist, sondern schon dann, wenn es vertretbar erscheint, die Tat als strafbar zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082118

Dokumentnummer

JJR_19860514_OGH0002_0010OB00007_8600000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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