Norm
VStG §35Rechtssatz
Ein Betreten auf frischer Tat liegt nicht nur dann vor, wenn das einschreitende Organ das Vorliegen einer strafbaren Handlung mit voller Verläßlichkeit festzustellen in der Lage ist, sondern schon dann, wenn es vertretbar erscheint, die Tat als strafbar zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082118Dokumentnummer
JJR_19860514_OGH0002_0010OB00007_8600000_006