RS OGH 1986/5/15 13Os6/86, 14Os44/99, 14Os38/05b

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Veröffentlicht am 15.05.1986
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Norm

StPO §317 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 317 Abs 2 StPO bleibt die Reihenfolge der Fragen der Beurteilung des Schwurgerichtshofs überlassen, welcher sie unter Berücksichtigung des Zwecks festzusetzen hat, einen der wahren Meinung der Geschwornen entsprechenden und für die Sachentscheidung brauchbaren Wahrspruch zu erzielen. Demgemäß enthält das Gesetz keine Regelung, wonach Zusatzfragen nach Rechtfertigungsgründen vor jenen nach Schuldausschließungsgründen zu stellen wären.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 6/86
    Entscheidungstext OGH 15.05.1986 13 Os 6/86
  • 14 Os 44/99
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 14 Os 44/99
    nur: Gemäß § 317 Abs 2 StPO bleibt die Reihenfolge der Fragen der Beurteilung des Schwurgerichtshofs überlassen. (T1) Beisatz: Beschränkt ist diese richterliche Gestaltungsfreiheit nur insoweit, als die Reihenfolge nicht unlogisch (und hiedurch der erschöpfenden faktischen und rechtlichen Beurteilung des Falles durch die Geschworenen hinderlich) sein darf. (T2)
  • 14 Os 38/05b
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 14 Os 38/05b
    Auch; nur T1; Beis ähnlich T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100939

Dokumentnummer

JJR_19860515_OGH0002_0130OS00006_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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