Norm
ABGB §1010Rechtssatz
Die Erlaubnis des Auftraggebers zur Substitution kann ursprünglich oder nachträglich erteilt werden. Zwischen dem Auftraggeber und dem Substituten entsteht jedoch deshalb, weil die Substitution erlaubt war, noch kein Vertragsverhältnis und dem Substituten stehen dementsprechend gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche, insbesondere Entlohnungsansprüche, nicht zu, vielmehr ist er auf das zwischen ihm und dem Substituenten bestehenden Auftragsverhältnis verwiesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0019420Dokumentnummer
JJR_19860515_OGH0002_0070OB00570_8600000_001