RS OGH 1986/5/15 6Ob699/84, 1Ob662/89, 8Ob587/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1986
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Norm

ABGB §358 III
IPRG §35

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Beziehungen der durch ein Treuhandverhältnis untereinander verbundenen Personen - für die Treuhand hat das inländische IPRG keine besonderen Kollisionsregeln aufgestellt - ist es angemessen, das anzuwendende Recht, wenn nicht unmittelbar nach § 1 Abs 1 IPRG, so nach § 35 Abs 1 IPRG zu ermitteln. Mangels Behauptung und Feststellung einer ausdrücklichen Rechtswahl und mangels Behauptung und Feststellung von Tatsachen, die für eine schlüssige Rechtswahl hinreichten, ist das anzuwendende Recht nach einer hypothetischen Rechtswahl zu bestimmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0010468

Dokumentnummer

JJR_19860515_OGH0002_0060OB00699_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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