Norm
FinStrG §14Rechtssatz
Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs 3 FinStrG sind solche Akte, die nach Art und ihrer Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde - nach außen - erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen (JBl 1984,215 ff, insbesondere S 218 mit weiteren Nachweisen).
2. Abgabenbehördliche Ermittlungen können die Strafaufhebung gemäß § 14 FinStrG nicht hindern (arg "eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten").
3. Freiwilligkeit des Rücktritts wird im § 14 FinStrG - im auffallenden Gegensatz zu § 16 StGB - nicht verlangt (historisch zu erklären).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0087318Dokumentnummer
JJR_19860515_OGH0002_0130OS00075_8600000_001