Norm
ZPO §52Rechtssatz
In jenen Beschlüssen, durch die eine bestimmte Streitfrage unabhängig vom Ausgang der Hauptsache endgültig erledigt wird, ist über die Kosten zu entscheiden. Darunter fallen Beschlüsse, mit welchen über die Unzuständigkeitseinrede entscheiden wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0035934Dokumentnummer
JJR_19860522_OGH0002_0060OB00577_8600000_001