Norm
MRG §30 Abs2 Z11Rechtssatz
"Mietgegenstand" im Sinne des § 30 Abs 2 Z 11 MRG ist nicht die Liegenschaft, auf der sich das Gebäude mit gemieteten Wohnungen oder Geschäftsräumen befindet, sondern es sind dies die letzteren selbst. Beabsichtigt daher die kündigende Gebietskörperschaft anstelle des Mietgegenstandes einen Neubau bzw einen grundlegenden Umbau oder Abbruch, so liegt der Kündigungsgrund nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070681Dokumentnummer
JJR_19860522_OGH0002_0070OB00579_8600000_003