RS OGH 1986/5/22 7Ob594/86, 5Ob334/98y, 1Ob293/04a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1986
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Norm

ZPO §502 Abs4 HII
ZPO §503 Z2 C2a

Rechtssatz

Durch Berücksichtigung eines urteilsfremden Sachverhaltes wird ein Verfahrensverstoß begangen, der derart schwerwiegend ist, daß er die Rechtssicherheit gefährden könnte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 594/86
    Entscheidungstext OGH 22.05.1986 7 Ob 594/86
    Veröff: SZ 59/87
  • 5 Ob 334/98y
    Entscheidungstext OGH 12.01.1999 5 Ob 334/98y
    Vgl
  • 1 Ob 293/04a
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 293/04a
    Auch; Beisatz: Eine von der Revision gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt auch vor, wenn eine Tatsachenannahme nicht auf eine Ergänzung des Beweisverfahrens zurückzuführen ist, sondern ausschließlich auf eine unrichtige Wiedergabe erstinstanzlicher Feststellungen, wird doch eine Feststellung zu Grunde gelegt, die das Erstgericht gar nicht getroffen hat (so schon SZ 59/87). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042760

Dokumentnummer

JJR_19860522_OGH0002_0070OB00594_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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