Norm
StGB §108Rechtssatz
Ein Apotheker, der Organe des jeweiligen Sozialversicherungsträgers darüber täuscht, dass er statt der abgerechneten (- zum Schein - rezeptierten, verschreibbaren) Arzneimittel, die an sich als notwendige Heilmittel zu ersetzen wären, dem Kassenpatienten andere (wertmäßig entsprechende, gleichfalls ärztlich verordnete, aber nach den Richtlinien des Sozialversicherungsträgers nicht verschreibbare) Medikamente ausgefolgt hat, welche in concreto für den Heilungszweck (§ 133 Abs 2 ASVG) gleichermaßen notwendig waren, hat mangels strafrechtlich relevanter vermögensrechtlicher Schädigung des Sozialversicherungsträgers weder Betrug noch - mangels Schädigung anderer konkreter Rechte - Täuschung zu verantworten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093165Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011