TE Vwgh Beschluss 2003/10/15 2003/21/0117

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, in den Beschwerdesachen des G, des B, des H, und des Z, alle vertreten durch Dr. Ernst Ploil, Dr. Robert Krepp, Dr. Peter Vögel und Dr. Markus Boesch, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen die Bescheide jeweils der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 7. Oktober 2002, Zlen. Fr-7267/01 (hg. Zl. 2003/21/0042), Fr- 7266/01 (hg. Zl. 2003/21/0043), Fr-7268/01 (hg. Zl. 2003/21/0044), und Fr-7271/01 (hg. Zl. 2003/21/0045), jeweils betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung werden bewilligt.

Begründung

Mit Verfügungen vom 25. März 2003 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, die Mängel der vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretenen Beschwerden in näher genannter Weise zu beheben und überdies jeweils eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde beizubringen.

Mit Beschlüssen vom 17. Juni 2003 wurden die Beschwerdeverfahren mit der Begründung eingestellt, dass die Beschwerdeführer der genannten Aufforderung derart nicht fristgerecht nachgekommen seien, dass zwar jeweils die zurückgestellte Verfassungsgerichtshofbeschwerde wieder vorgelegt worden, die aufgetragene Vorlage einer weiteren Ausfertigung dieser Beschwerde hingegen unterblieben sei.

Die Beschwerdeführer beantragen nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist und bringen dazu im Wesentlichen vor: Es seien die ergänzten Beschwerden samt Beilagen von einer seit Jahren beim Vertreter der Beschwerdeführer beschäftigten und für den Postausgang verantwortlichen Mitarbeiterin abgefertigt worden. Sie habe die Anordnung gehabt, dass sie die Verwaltungsgerichtshofbeschwerden samt Beilagen in dreifacher Ausfertigung herstellen und hiebei die Originale der Verfassungsgerichtshofbeschwerden verwenden sollte. Die Kanzleikraft habe die Kopien der vorzulegenden Beilagen angefertigt und es trotz ihrer Verlässlichkeit bei Zusammenstellung der erforderlichen Beilagen unterlassen, jeweils nicht bloß zwei, sondern auch eine dritte Kopie der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Inneres anzuschließen. Erst im Zeitpunkt der Zustellung der Einstellungsbeschlüsse habe der Vertreter der Beschwerdeführer Kenntnis von der mangelhaften Beilagenvorlage erhalten.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Nach ständiger hg. Rechtsprechung trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dass der Partei bzw. dem Vertreter ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. (Vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 21. April 1998, Zl. 98/18/0114.)

Auf dem Boden dieser Rechtslage ist das glaubhaft gemachte Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag geeignet, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzutun. Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. den Beschluss vom 29. Jänner 1997, Zl. 96/21/1049) kann nämlich ein Rechtsanwalt bloß manipulative Tätigkeiten wie etwa den Anschluss einer Beilage verlässlichen Kanzleiangestellten ohne regelmäßige Kontrolle im Einzelfall überlassen.

Im vorliegenden Fall liegt der Fristversäumung eine fehlerhafte Befolgung der Anweisung des Rechtsanwalts in Bezug auf die Abfertigung anzuschließender Beilagen durch eine ansonsten verlässliche Kanzleikraft zu Grunde, weshalb die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen war.

Wien, am 15. Oktober 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003210117.X00

Im RIS seit

29.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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