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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Mag. Z in W, vertreten durch Dr. Edwin Gantner, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Batloggstraße 97, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Mai 1999, Zl. MA 2/161/99, betreffend Abänderung eines Bescheides in einer Angelegenheit des Karenzurlaubes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1957 geborene Beschwerdeführerin steht als Volksschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien.
Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien (im Folgenden: SSR oder Dienstbehörde erster Instanz) vom 8. September 1998 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages vom 30. Juni 1998 aus persönlichen Gründen gemäß § 58 Abs. 1 und 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (LDG 1984), ein Karenzurlaub vom 7. September 1998 bis einschließlich 5. September 1999 unter der Bedingung der Einstellung der Bezüge und Nichtanrechnung der Zeit des Urlaubes für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses gewährt.
Die Beschwerdeführerin zog am 16. November 1998 die gegen den vorgenannten Bescheid erhobene Berufung zurück und beantragte unter einem, die Karenzierung mit 7. Februar 1999 zu beenden.
Die Dienstbehörde erster Instanz erließ daraufhin am 18. Jänner 1999 nachstehenden
"Bescheid
Gemäß § 68 Abs. 2 des AVG 1950, BGBl. Nr. 172, wird der Bescheid des SSR für Wien vom 8. September 1998, Zl. 1144.170257/005-aps/98, abgeändert wie folgt:
Auf Ihr Ansuchen vom 16. November 1998 wird Ihnen aus persönlichen Gründen gemäß § 58 Abs. 1 und 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, ein Karenzurlaub vom 7. September 1998 bis einschließlich 7. Februar 1999 unter der Bedingung der Einstellung der Bezüge und Nichtanrechnung der Zeit des Urlaubes für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses gewährt."
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Mai 1999 änderte die Wiener Landesregierung den erstinstanzlichen Bescheid vom 18. Jänner 1999 gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend ab, dass sein Spruch wie folgt lautet:
"Gemäß § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, wird Ihr Antrag vom 16. November 1998 auf Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 58 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG), BGBl. Nr. 302, für die Zeit vom 7. September 1998 bis 7. Februar 1999 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen".
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, der Beschwerdeführerin sei mit rechtskräftigem Bescheid des SSR vom 8. September 1998 für die Zeit vom 7. September 1998 bis einschließlich 5. September 1999 gemäß § 58 Abs. 1 und 2 LDG 1984 unter der Bedingung der Einstellung der Bezüge und Nichtanrechnung der Zeit des Urlaubes für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses ein Karenzurlaub aus persönlichen Gründen gewährt worden.
Mit ihrem Antrag auf bescheidmäßige Absprache über ihren Antrag vom 16. November 1998 auf Beendigung des Karenzurlaubes mit 7. Februar 1999 habe die Beschwerdeführerin die neuerliche Entscheidung in einer bereits rechtskräftig Verwaltungssache begehrt (wird näher ausgeführt).
Der erstinstanzliche Bescheid vom 18. Jänner 1999 sei demnach spruchgemäß abzuändern und der Antrag vom 16. November 1998 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 29. Februar 2000, B 1071/99, ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In ihrer ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesen Gründen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Zunächst ist festzuhalten, dass bei verständiger Würdigung die erstinstanzliche Behörde mit ihrem Bescheid vom 18. Jänner 1999 - ungeachtet der Zitierung des § 68 Abs. 2 AVG - den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. November 1998 erledigt hat ("Auf Ihr Ansuchen vom ... wird ... gewährt.").
Dieser Antrag der Beschwerdeführerin war allerdings im Ergebnis auf eine neuerliche Entscheidung in einer bereits rechtskräftig erledigten Sache (Gewährung von Karenzurlaub) gerichtet. Schon die erstinstanzliche Behörde hätte daher diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurückweisen müssen. Es ist demnach nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer Befugnis nach § 66 Abs. 4 AVG ("Sache" des Berufungsverfahrens war die Entscheidung über den Antrag auf Karenzurlaub bis 7. Februar 1999) die Zurückweisung des Antrages ausgesprochen hat.
Die vorliegende Beschwerde vermag dagegen nichts Zielführendes ins Treffen zu führen. Dass sie gezwungen worden sei, die Berufung zurückziehen, wird von der Beschwerdeführerin erstmals (und damit unbeachtlich - siehe § 42 Abs. 1 VwGG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht. Das weitere Beschwerdeargument, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der ursprüngliche Bescheid vom 8. September 1998 bereits mit Zustellung rechtskräftig geworden sei, ist unerheblich, weil dieser Bescheid jedenfalls mit Zurückziehung der dagegen erhobenen Berufung rechtskräftig geworden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 15. Oktober 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120090.X00Im RIS seit
02.12.2003