Norm
AußStrG §1 ARechtssatz
Im Außerstreitverfahren geltend zu machende Ansprüche werden von der Zuständigkeitsregelung des § 111 Abs 1 KO nicht erfaßt. Dasselbe gilt für den durch § 178 KO begründeten Wahlgerichtsstand für Klagen und die darin genannten Ansprüche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0005737Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0050OB00309_8600000_001