RS OGH 1986/5/27 5Ob310/86

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Veröffentlicht am 27.05.1986
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Norm

KO §47 Abs3
KO §176 C

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 47 Abs 3 Satz 2 KO, wonach das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (§ 173 Abs 5 KO) unter Ausschluß des Rechtsweges darüber entscheidet, ob sich eine Masseforderung auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse bezieht, steht einer Anfechtung dieser Entscheidung mit Rekurs im Konkursverfahren und einer Abänderung dieser Entscheidung im Rechtsmittelweg nicht entgegen; die genannte Bestimmung schließt lediglich die Überprüfung dieser Entscheidung im streitigen Rechtsweg aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064752

Dokumentnummer

JJR_19860527_OGH0002_0050OB00310_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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