Norm
KO §47 Abs3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 47 Abs 3 Satz 2 KO, wonach das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (§ 173 Abs 5 KO) unter Ausschluß des Rechtsweges darüber entscheidet, ob sich eine Masseforderung auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse bezieht, steht einer Anfechtung dieser Entscheidung mit Rekurs im Konkursverfahren und einer Abänderung dieser Entscheidung im Rechtsmittelweg nicht entgegen; die genannte Bestimmung schließt lediglich die Überprüfung dieser Entscheidung im streitigen Rechtsweg aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064752Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0050OB00310_8600000_001