Norm
ABGB §1151 IDRechtssatz
Schlägt der Dienstnehmer selbst das Angebot, das auf Grund eines sachlich nicht gerechtfertigten Kettendienstvertrages bestehende Dienstverhältnis fortzusetzen, aus, liegt darin zwar keine Kündigung, wohl aber eine die Heilung des allenfalls bisher teilnichtigen Arbeitsvertrages bewirkende Willenserklärung und nicht eine bloße Wissenserklärung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0021849Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0140OB00086_8600000_003