RS OGH 1986/5/27 10Os72/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1986
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Norm

StPO §153
StPO §252 Abs1 Z3
StPO §252 Abs1 Z4
StPO §281 Abs1 Z5 B

Rechtssatz

Wird eine Aussageverweigerung nach § 153 StPO als berechtigt erkannt, dann ist die Verlesung von Protokollen über frühere gerichtliche Angaben des betreffenden Zeugen unabhängig davon, ob er sie als Zeuge oder Beschuldigter (Angeklagter) gemacht hatte, unzulässig (§ 252 Abs 1 Z 3 StPO), sofern nicht Ankläger und Angeklagter einverstanden waren (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO); ihre Verwertung im Urteil begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO.

Entscheidungstexte

Schlagworte

R.I.P.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097939

Dokumentnummer

JJR_19860527_OGH0002_0100OS00072_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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