Norm
StPO §153Rechtssatz
Wird eine Aussageverweigerung nach § 153 StPO als berechtigt erkannt, dann ist die Verlesung von Protokollen über frühere gerichtliche Angaben des betreffenden Zeugen unabhängig davon, ob er sie als Zeuge oder Beschuldigter (Angeklagter) gemacht hatte, unzulässig (§ 252 Abs 1 Z 3 StPO), sofern nicht Ankläger und Angeklagter einverstanden waren (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO); ihre Verwertung im Urteil begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO.
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097939Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0100OS00072_8600000_001