RS OGH 1986/5/27 14Ob10/86

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Veröffentlicht am 27.05.1986
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Norm

AngG §20 I3b

Rechtssatz

Kündigt der Arbeitnehmer und begehrt er die Auflösung vor Ablauf der Frist, womit sich der Arbeitgeber unter Hinweis darauf, daß er eine Abfertigung nicht zahle, einverstanden erklärt, so handelt es sich um eine einverständliche bloße Verlegung des Kündigungszeitpunktes und nicht um eine Modifizierung der Art der Auflösung.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 10/86
    Entscheidungstext OGH 27.05.1986 14 Ob 10/86
    Veröff: Arb 10536 = RdW 1986,379 = ZAS 1987,88 (Tomandl)

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, einverständlich, einvernehmlich, Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Termin, vorzeitig, Zeitpunkt, Änderung, Abänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028123

Dokumentnummer

JJR_19860527_OGH0002_0140OB00010_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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