Norm
AngG §20 I3bRechtssatz
Kündigt der Arbeitnehmer und begehrt er die Auflösung vor Ablauf der Frist, womit sich der Arbeitgeber unter Hinweis darauf, daß er eine Abfertigung nicht zahle, einverstanden erklärt, so handelt es sich um eine einverständliche bloße Verlegung des Kündigungszeitpunktes und nicht um eine Modifizierung der Art der Auflösung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, einverständlich, einvernehmlich, Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Termin, vorzeitig, Zeitpunkt, Änderung, AbänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028123Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0140OB00010_8600000_001