RS OGH 1986/5/27 14Ob81/86 (14Ob82/86), 8ObA27/12x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1986
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Norm

ABGB §1158 V
AngG §31
GAngG §31
HGHAngG §15
SchSpG §41

Rechtssatz

Die sondergesetzlichen Regelungen der § 31 AngG, § 31 GAngG, § 15 HGHAngG sind nicht analogiefähig; der Rücktritt vom Dienstvertrag ist nur nach den allgemeinen Grundsätzen über den Vertragsrücktritt zulässig, wenn der Dienstnehmer den Dienst nicht antritt oder der Dienstgeber ihn in den Dienst nicht aufnimmt. Dies hat zur Folge, daß der Zurücktretende zur Setzung einer Nachfrist verpflichtet ist (Arb 6247), sofern nicht der Rücktrittsgrund einem Austrittsgrund entspricht. Einer Nachfristsetzung bedarf es aber nicht, wenn die Vertragserfüllung endgültig abgelehnt wird.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 81/86
    Entscheidungstext OGH 27.05.1986 14 Ob 81/86
    Veröff: SZ 59/91 = EvBl 1986/178 S 760 = RdW 1987,59 = JBl 1987,196 = ZAS 1987,50 (Beck - Mannagetta - Mayer - Maly) = Arb 10537
  • 8 ObA 27/12x
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 ObA 27/12x
    Vgl auch; nur: Die sondergesetzlichen Regelungen der § 31 AngG sind nicht analogiefähig. (T1)
    Veröff: SZ 2012/60

Schlagworte

Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Arbeitsvertrag, Antritt, Verzug, Erfüllungsverzug, Ausnahmeverzug, Dienstantritt, Arbeitsantritt, Schuldnerverzug, vorzeitige Auflösung, Ablehnung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Erklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028193

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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