Norm
WEG 1975 §14 Abs1 Z1Rechtssatz
Durch die Definition des im § 14 Abs 1 Z 1 WEG enthaltenen Begriffes der "ordnungsgemäßen Erhaltung" der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft seit 01.01.1982 durch Verweisung auf § 3 MRG (siehe § 56 Z 1 MRG) wurde dieser gegenüber der früheren Rechtslage inhaltlich erweitert. Im Bereich des Wohnungseigentums hat sich nichts daran geändert, dass sich die Aufteilung aller mit den Anlagen im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 WEG verbundenen Aufwendungen auf die Miteigentümer nach § 19 WEG richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083171Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017