Norm
ABGB §457Rechtssatz
Ein Gläubiger ist nicht verpflichtet, beide Sicherungswechsel auf den vollen Forderungsbetrag auszufüllen und die Wechselklage über den vollen Forderungsbetrag einzubringen, sondern kann ohne weiteres nur aus dem Grundgeschäft den vollen Betrag, aus den beiden Sicherungswechsel hingegen nur einen Teilbetrag einklagen, ohne dadurch irgendwelcher Sicherungsrechte verlustig zu gehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011427Dokumentnummer
JJR_19860528_OGH0002_0030OB00123_8500000_004