Norm
StGB §28 BaRechtssatz
Für die Begehungsform des sonstigen Ansichbringens ist ein vom Vortäter (Vorbesitzer) gewollter Gewahrsamsübergang auf den Hehler weder nach dem Wortlaut noch nach der ratio des § 164 Abs 1 Z 2 StGB erforderlich. Wer dem Vortäter (Vorbesitzer) die aus dessen hehlereibegründender Tat erlangte Sache abpreßt, hat daher neben Erpressung auch (echt idealkonkurrierend) Hehlerei zu verantworten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090628Dokumentnummer
JJR_19860528_OGH0002_0090OS00010_8600000_001