Norm
AHG §1 Cd1cRechtssatz
Der Entzug der Freiheit bewirkt, dass den Bund zahlreiche Verpflichtungen treffen, die sonst dem privaten Verantwortungsbereich des einzelnen zuzuordnen sind, als Folge der Zuweisung eines Zwangsaufenthalts aber hoheitliche Verpflichtung werden. Aus der aus zahlreichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (§§ 40 Abs 1, 42, 49 Abs 1, 66 ff, 102 Abs 3 und 4, 103 Abs 1) abzuleitenden Fürsorgepflicht des Bundes in Ansehung der Strafgefangenen ist zu folgern, dass Schutzvorkehrungen in Betrieben, in denen Strafgefangene tätig sind, jedenfalls jenem Standard zu entsprechen haben, wie er sonst von privaten Unternehmern zu gewährleisten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0049813Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012