RS OGH 1986/5/28 3Ob50/86

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Veröffentlicht am 28.05.1986
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Norm

RAO §45 Abs4
ZPO §85 Abs2

Rechtssatz

Wird der ursprünglich bestellte Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe während der Verbesserungsfirst enthoben und ein neuer Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe bestellt (§ 45 Abs 4 RAO), beginnt die Verbesserungsfrist nach § 85 Abs 2 ZPO mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des neuen Rechtsanwaltes neu zu laufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0036427

Dokumentnummer

JJR_19860528_OGH0002_0030OB00050_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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