Norm
ABGB §1311 IIcRechtssatz
Der Besteller eines einer Baubewilligung unterliegenden Werks, der es unterläßt, die Baubewilligung einzuholen und einen von der Bauordnung vorgeschriebenen Bauführer zu bestellen, verletzt damit eine Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0027589Dokumentnummer
JJR_19860528_OGH0002_0010OB00025_8600000_001