RS OGH 1986/5/28 3Ob50/86, 2Ob331/00s, 7Ob15/03m, 7Ob91/03p, 5Ob256/08w, 10ObS20/21w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1986
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Norm

ZPO §85 Abs2
ZPO §520 E2
EheG §22

Rechtssatz

Besteht Anwaltszwang kann in dem von einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei während einer Rechtsmittelfrist eingebrachten Schriftsatz, aus dem wenigstens zu entnehmen ist, dass diese Partei eine Entscheidung anfechten möchte, wegen Postulationsunfähigkeit der Partei noch kein zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung als Rechtsmittel geeigneter Schriftsatz erblickt werden; in der Regel ist dann eine Frist zur Verbesserung durch ein anwaltlich gefertigtes Rechtsmittel zu erteilen. Der dieses Rechtsmittel verfassende Rechtsanwalt ist dabei an den den Verbesserungsauftrag auslösende Schriftsatz der Partei nicht gebunden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 50/86
    Entscheidungstext OGH 28.05.1986 3 Ob 50/86
    Veröff: AnwBl 1987,296 (P Mayr)
  • 2 Ob 331/00s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 331/00s
    Auch; nur: Besteht Anwaltszwang kann in dem von einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei während einer Rechtsmittelfrist eingebrachten Schriftsatz, aus dem wenigstens zu entnehmen ist, dass diese Partei eine Entscheidung anfechten möchte, wegen Postulationsunfähigkeit der Partei noch kein zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung als Rechtsmittel geeigneter Schriftsatz erblickt werden; in der Regel ist dann eine Frist zur Verbesserung durch ein anwaltlich gefertigtes Rechtsmittel zu erteilen. (T1)
    Beisatz: Der Anschluss des zurückgestellten Schriftsatzes ist dann nicht erforderlich. (T2)
  • 7 Ob 15/03m
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 7 Ob 15/03m
    Auch
  • 7 Ob 91/03p
    Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 91/03p
    Auch; nur T1; Beisatz: Wurde vom Rechtsanwalt bereits zuvor ein Rechtsmittelschriftsatz eingebracht, bedarf es weder eines Verbesserungsauftrages noch einer Zurückstellung hiezu. (T3)
  • 5 Ob 256/08w
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 256/08w
    Auch
  • 10 ObS 20/21w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 ObS 20/21w
    Beis nur wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0036392

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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