Norm
ZPO §85 Abs2Rechtssatz
Besteht Anwaltszwang kann in dem von einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei während einer Rechtsmittelfrist eingebrachten Schriftsatz, aus dem wenigstens zu entnehmen ist, dass diese Partei eine Entscheidung anfechten möchte, wegen Postulationsunfähigkeit der Partei noch kein zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung als Rechtsmittel geeigneter Schriftsatz erblickt werden; in der Regel ist dann eine Frist zur Verbesserung durch ein anwaltlich gefertigtes Rechtsmittel zu erteilen. Der dieses Rechtsmittel verfassende Rechtsanwalt ist dabei an den den Verbesserungsauftrag auslösende Schriftsatz der Partei nicht gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0036392Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021