Norm
ABGB §1353Rechtssatz
Bei einer Teilbürgschaft sind Teilzahlungen eines Hauptschuldners zunächst auf den nicht verbürgten Teil anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0032164Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2019