Norm
AHG §2 Abs3Rechtssatz
Die Tatsache, daß ein österreichisches Höchstgericht in einer Rechtssache entschieden hat, schließt Amtshaftungsansprüche nicht vollständig aus. Erkenntnisse eines Höchstgerichtes decken gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen nur insoweit, als es sonst mittelbar zu einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen käme. Keineswegs alle behördlichen Akten, die eine notwendige Voraussetzung für das Entstehen einer höchstgerichtlichen Entscheidung bilden, können von ihnen aber auch rechtlich überprüft werden. Ist dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen nur im eingeschränkten Ausmaß möglich, sind Amtshaftungsansprüche aus nicht überprüfbaren Verhaltensweisen möglich, weil sie nicht aus einem Erkenntnis eines Höchstgerichtes abgeleitet werden. So können die Art der Verfahrensführung und die Herbeiführung der Grundlagen für die freie Beweiswürdigung, aber auch deren Mißbrauch vom angerufenen Höchstgericht nicht immer wahrgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077496Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.02.2022