Norm
ABGB §457Rechtssatz
Wenn eine von mehreren Sicherheiten nur für einen Teil der Forderung haftet, erlischt diese im allgemeinen nicht schon dann, wenn die Forderung durch Teilzahlung in einer dem Umfang der zusätzlichen Sicherheit entsprechenden Höhe teilweise erlischt, sondern nur, wenn die ganze Forderung getilgt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011422Dokumentnummer
JJR_19860528_OGH0002_0030OB00123_8500000_003