Norm
ZPO §176Rechtssatz
Zeugen sind im Verfahren mündlich zu vernehmen; schriftliche Zeugenaussagen sind dem österreichischen Recht fremd. Schriftliche Zeugenaussagen laufen sowohl dem Grundsatz der Unmittelbarkeit als auch dem Gebot der Mündlichkeit zuwider und sind somit als Beweismittel unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
sachliche UnmittelbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0036711Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.04.2018