RS OGH 1986/5/28 3Ob123/85, 7Ob284/00s

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Veröffentlicht am 28.05.1986
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Norm

EO §224

Rechtssatz

Durch die rechtskräftige Zuweisung erlischt zwar das Höchstbetragspfandrecht, nicht aber ein durch diese Zuweisung nicht getilgter Rest der Forderung aus dem Kreditverhältnis, für den der Gläubiger weiterhin Befriedigung suchen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003708

Dokumentnummer

JJR_19860528_OGH0002_0030OB00123_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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