Norm
StGB §151Rechtssatz
Das Wesen des § 151 StGB besteht darin, daß ansonsten straflose Vorbereitungshandlungen im Vorfeld eines Betruges, mit denen ein Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wird, aus rechtspolitischen Erwägungen bereits als selbständig strafbare Handlungen pönalisiert sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094781Dokumentnummer
JJR_19860603_OGH0002_0110OS00069_8600000_002