RS OGH 1986/6/3 10Os55/86, 13Os100/08t, 11Os12/16y, 12Os3/17h, 14Os83/19s, 14Os34/21p, 12Os123/21m

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Veröffentlicht am 03.06.1986
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Norm

StPO §313
StPO §314

Rechtssatz

Eventualfragen und Zusatzfragen können zwar auch durch verschiedene Verfahrensergebnisse indiziert werden, die in ihrem Zusammenwirken auf ein Tatgeschehen hinweisen, welches als Gegenstand einer derartigen Fragestellung in Betracht kommt, doch muss dabei jedes der mehreren Tatsachenvorbringen in seinem inneren Sinnzusammenhang verstanden werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100464

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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