Norm
StPO §313Rechtssatz
Eventualfragen und Zusatzfragen können zwar auch durch verschiedene Verfahrensergebnisse indiziert werden, die in ihrem Zusammenwirken auf ein Tatgeschehen hinweisen, welches als Gegenstand einer derartigen Fragestellung in Betracht kommt, doch muss dabei jedes der mehreren Tatsachenvorbringen in seinem inneren Sinnzusammenhang verstanden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100464Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022