RS OGH 1986/6/3 14Ob93/86

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Veröffentlicht am 03.06.1986
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Norm

AngG §27 Z2 E2

Rechtssatz

Nur erhebliche und andauernde Qualitätsunterschreitungen erfüllen den Tatbestand des § 27 Z 2 AngG. Eine einmalige Fehlleistung wird nur ausnahmsweise als Entlassungsgrund in Betracht kommen, wenn sie derart schwerwiegend ist und einen derartigen Mangel an Kenntnissen und Fähigkeiten offenbart, daß daraus der zwingende Schluß auf die völlige Unbrauchbarkeit des Dienstnehmers gezogen werden muß.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, wichtiger Grund, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Erheblichkeit, Dienstunfähigkeit, Unfähigkeit, Brauchbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029417

Dokumentnummer

JJR_19860603_OGH0002_0140OB00093_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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