Norm
AngG §27 Z2 E2Rechtssatz
Nur erhebliche und andauernde Qualitätsunterschreitungen erfüllen den Tatbestand des § 27 Z 2 AngG. Eine einmalige Fehlleistung wird nur ausnahmsweise als Entlassungsgrund in Betracht kommen, wenn sie derart schwerwiegend ist und einen derartigen Mangel an Kenntnissen und Fähigkeiten offenbart, daß daraus der zwingende Schluß auf die völlige Unbrauchbarkeit des Dienstnehmers gezogen werden muß.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, wichtiger Grund, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Erheblichkeit, Dienstunfähigkeit, Unfähigkeit, BrauchbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029417Dokumentnummer
JJR_19860603_OGH0002_0140OB00093_8600000_001