RS OGH 1986/6/3 14Ob76/86, 8ObA20/08m

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Veröffentlicht am 03.06.1986
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Norm

ArbVG §117

Rechtssatz

Auch ein freigestelltes Betriebsratsmitglied kann einen Urlaubsanspruch durch Klage geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 76/86
    Entscheidungstext OGH 03.06.1986 14 Ob 76/86
    Veröff: RdW 1986,249 = Arb 10528 = ZAS 1986/26 S 209 (Tomandl)
  • 8 ObA 20/08m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 8 ObA 20/08m
    Vgl; Beisatz: Der Gesetzgeber bewertet eindeutig die Aufgabe der Interessenvertretung in größeren Betrieben in § 117 ArbVG als im Durchschnitt so umfangreich, dass sie nicht einmal mehr eine andere Arbeitstätigkeit zulässt, und verpflichtet somit den Arbeitgeber, die Entgeltszahlung auch für diese Zeit, die der Organisation der Arbeitnehmerschaft im Betrieb zuzurechnen und damit betriebs- und arbeitsbezogen ist, zu erbringen. Der Zusammenhang, der bei den unmittelbar auf die Verrichtung von Betriebsratsobliegenheiten abstellenden Freistellungsansprüchen nach § 116 ArbVG noch offenkundig ist, wird durch den pauschalierenden Freistellungsansatz des § 117 ArbVG nicht durchbrochen. Der Anspruch auf Urlaub ist gegen den Arbeitgeber gerichtet und soll den Arbeitnehmer gerade von betriebs- und arbeitsbezogenen Verpflichtungen freistellen und Erholungsmöglichkeiten eröffnen. Auch freigestellte Betriebsratsmitglieder der ÖBB-Personenverkehr AG haben daher Anspruch auf Urlaub und mangels dessen Verbrauch auf Urlaubsabfindung. (T1); Veröff: SZ 2008/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051372

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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