Norm
ZPO §41 A1Rechtssatz
Für die Bemessung der Rechtsanwaltskosten ist auf den (höheren) Streitwert eines Eventualbegehrens nur dann Bedacht zu nehmen, wenn es infolge Abweisung des Hauptbegehrens (oder aus sonstigen prozessualen Gründen) zu einer Behandlung jenes Begehrens kommt. Ist nur das Hauptbegehren Gegenstand der Revision (wie auch des Verfahrens der Vorinstanzen) und hatte die Behandlung des Eventualbegehrens zu unterbleiben, gebührt Kostenersatz nur auf der Grundlage des Streitwerts des Hauptbegehrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0035818Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2013