Norm
StGB §125Rechtssatz
Für die Anwendbarkeit des § 166 StGB kommt es nicht auf das Angehörigenverhältnis zum Besitzer oder Gewahrsamsträger der beschädigten Sache, sondern zum Eigentümer an. Die Privilegierung des § 166 StGB entfällt grundsätzlich, wenn der Angehörige nicht Eigentümer der beschädigten Sache ist, sondern nur in anderer Weise - weil er etwa schadenersatzpflichtig wurde - betroffen oder mitbetroffen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093206Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012