- 14 Ob 87/86
- 1 Ob 527/94
Vgl; nur: Die Voraussetzungen für eine materielle Bindungswirkung liegen unter anderem dann vor, wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruches ist. (T1)
Beisatz: Die Einmaligkeitswirkung greift jedoch nur dort ein, wo es sich beim zweiten Begehren um die reine Negation des ersten handelt. (T2)
- 3 Ob 512/95
nur T1
- 1 Ob 574/95
nur: Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs heranzuziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils festgestellt werden soll. (T3)
- 10 Ob 335/97f
Vgl; nur T1; Beis wie T2
- 7 Ob 179/99w
- 5 Ob 15/00t
Auch; nur T3
- 8 Ob 18/01g
nur: Die Voraussetzungen für eine materielle Bindungswirkung liegen unter anderem dann vor, wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruches ist. (T4)
- 6 Ob 52/03w
Auch
- 7 Ob 304/04p
Vgl auch
- 6 Ob 18/06z
Auch; Veröff: SZ 2006/57
- 4 Ob 151/07w
nur T3
- 1 Ob 245/08y
Auch; nur T3
- 8 Ob 13/10k
Auch; Beisatz: Das Ausmaß der Bindungswirkung wird grundsätzlich nur durch den Urteilsspruch bestimmt; für dessen Auslegung sind erforderlichenfalls die Entscheidungsgründe heranzuziehen. (T5)
- 2 Ob 167/10p
Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 167/10p
nur T3
- 8 ObA 19/11v
Auch; Beisatz: Zur Individualisierung des Anspruchs sind die rechtserzeugenden Tatsachen und der rechtliche Subsumtionsschluss heranzuziehen. (T6)
- 6 Ob 77/11h
nur: Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs heranzuziehen. (T7)
- 9 Ob 33/12m
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 33/12m
nur T7
- 3 Ob 167/13z
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 167/13z
Auch; Beisatz: Hier: Unterhaltsklage - Oppositionsklage aufgrund Verwirkung: Bindungswirkung bejaht. (T8)
- 10 Ob 11/14m
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 Ob 11/14m
Vgl auch
- 10 Ob 33/16z
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 33/16z
Auch
- 9 ObA 56/16z
Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 56/16z
Auch
- 9 Ob 61/16k
Entscheidungstext OGH 24.03.2017 9 Ob 61/16k
Auch; nur T1; nur T4; Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren. (T9)
- 6 Ob 240/16m
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 240/16m
Auch; nur T1
- 7 Ob 86/18z
Vgl aber
- 3 Ob 181/18s
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 5 Ob 185/18v
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Unterhaltsverfahren; materielle Bindungswirkung eines rechtskräftig abgewiesenen Unterhaltserhebungsantrags. (T10)
- 6 Ob 3/19p
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Steht demgegenüber die nunmehrige Klage mit dem ergangenen Urteil nur in einem Unvereinbarkeitsverhältnis in dem Sinne, dass der rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage für den nunmehrigen Prozess bildet, greift nicht die Einmaligkeitswirkung, sondern die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft ein. (T11)
- 8 ObA 24/20t
Vgl; Beisatz: Hier: materielle Bindungswirkung der Feststellung, dass im Zeitpunkt der Entlassung einer Arbeitnehmerin kein Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 10 bzw
§ 12 MSchG bestand. (T12)
- 2 Ob 220/20x
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 220/20x
- 8 Ob 4/22d
Beis wie T5
- 9 Ob 72/21k
nur T3
- 5 Ob 189/21m
- 10 Ob 40/21m
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 40/21m
Vgl
- 10 Ob 29/21v
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 29/21v
nur T3