Norm
StGB §146 ERechtssatz
Für die deliktspezifische Abgrenzung des Betruges vom Versicherungsmißbrauch nach dem Abs 1 Z 1 des § 151 StGB kommt es entscheidend darauf an, ob der Täter tatplangemäß nach der Zerstörung, der Beschädigung oder dem Beiseiteschaffen der versicherten Sache jemand über Vorgänge in der Außenwelt in Irrtum führt oder von der Kenntnis des tatsächlichen Sachverhaltens abhält, um der Versicherungsanstalt eine ihm als Versicherungsnehmer von Rechts wegen nicht zustehende Versicherungssumme herauszulocken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094493Dokumentnummer
JJR_19860603_OGH0002_0110OS00069_8600000_001