RS OGH 1986/6/3 14Ob85/86

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Veröffentlicht am 03.06.1986
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Norm

HbG §18 Abs6

Rechtssatz

Wenn auch die Einbringung der Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses und die darin vorzunehmende Geltendmachung eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 18 Abs 6 HbG im Gesetz an keine Frist gebunden ist, muß in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die an das Vorliegen von Auflösungsgründen gebundene Beendigung von Dauerschuldverhältnissen verlangt werden, daß der Auflösende nicht wider Treu und Glauben mit der Auflösungserklärung so lange zuwartet, daß der Erklärungsempfänger aus diesem Zögern auf einen Verzicht des Auflösenden auf die Geltendmachung der Auflösungsgründe schließen könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0063107

Dokumentnummer

JJR_19860603_OGH0002_0140OB00085_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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