RS OGH 1986/6/5 6Ob530/85

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Veröffentlicht am 05.06.1986
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Norm

BStG §18
EisbEG §4 Abs1 A

Rechtssatz

Auch bei Geschäften zwischen zwei Gebietskörperschaften kann nicht generell gesagt werden, daß die dabei vereinbarten Preise nicht den üblichen Preisen am freien Grundstücksmarkt entsprechen. Vielmehr haben auch hier die Sachverständigen genau zu prüfen, ob und aus welchen Gründen die in einem konkreten Fall zwischen Gebietskörperschaften vereinbarten Preise aus dem Rahmen der auf dem freien Grundstücksmarkt üblichen Preise herausfallen oder doch als Vergleichsgrundlage herangezogen werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053695

Dokumentnummer

JJR_19860605_OGH0002_0060OB00530_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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