Norm
BStG §18Rechtssatz
Auch bei Geschäften zwischen zwei Gebietskörperschaften kann nicht generell gesagt werden, daß die dabei vereinbarten Preise nicht den üblichen Preisen am freien Grundstücksmarkt entsprechen. Vielmehr haben auch hier die Sachverständigen genau zu prüfen, ob und aus welchen Gründen die in einem konkreten Fall zwischen Gebietskörperschaften vereinbarten Preise aus dem Rahmen der auf dem freien Grundstücksmarkt üblichen Preise herausfallen oder doch als Vergleichsgrundlage herangezogen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053695Dokumentnummer
JJR_19860605_OGH0002_0060OB00530_8500000_002