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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des HH in K, vertreten durch Dr. Helmut Sommer und Mag. Felix Fuchs, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Neuer Platz 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Kärnten vom 11. Dezember 2000, Zl. KUVS-K1-1002/10/00, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 schuldig erkannt, er habe am 27. Februar 2000 um 05.30 Uhr in Klagenfurt, auf der Sterneckstraße in Höhe des Hauses Nr. 4, einen dem Kennzeichen nach näher bezeichneten PKW in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich um 06.10 Uhr im Landeskrankenhaus Klagenfurt gegenüber einem einschreitenden und besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Polizeibeamten geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Hiefür wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verhängt.
Dazu führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2000 auf der Sterneckstraße stadtauswärts gefahren und auf der Höhe des Hauses Nr. 4 mit einem am nördlichen Fahrbahnrand abgestellten PKW kollidiert sei. Durch den Aufprall sei das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf einen am nördlichen Fahrbahnrand befindlichen Grünstreifen geschleudert worden, wo es mit der Heckseite gegen einen Baum gestoßen sei. Dabei seien beide Fahrzeuge schwer beschädigt worden und der Beschwerdeführer habe bei diesem Unfall Verletzungen erlitten. Um 05.35 Uhr sei die Funkleitstelle der Bundespolizeidirektion Klagenfurt telefonisch von diesem Verkehrsunfall verständigt worden. Beim Eintreffen der Beamten sei der ansprechbare Beschwerdeführer von der Rettungsmannschaft und einem Notarzt aus seinem Fahrzeug geborgen und in das Rettungsfahrzeug verbracht worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätten die Beamten beim Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome wahrgenommen. Im Landeskrankenhaus Klagenfurt sei der im Bett liegende, wache Beschwerdeführer aufgefordert worden, sich einem "Alkotest" zu unterziehen, was er jedoch mit dem Argument abgelehnt habe, dass dies keinen Sinn hätte, weil er zu viel getrunken habe; er habe auch Probleme zu Hause. Nach einer Belehrung hinsichtlich der rechtlichen Folgen seiner Weigerung sei der Beschwerdeführer abermals zum "Alkotest" aufgefordert worden, was er jedoch wiederum mit der Begründung abgelehnt habe, dass er wisse, "etwas zu viel" getrunken zu haben; er wisse ohnedies, dass der Test positiv ausfallen würde. Daraufhin hätten die Beamten die Amtshandlung für beendet angesehen und das Krankenhaus verlassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde hätte seinem auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag stattgeben müssen, weil "der Sachverständige vermutlich zu dem Ergebnis gelangt" wäre, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, zumal er bei dem erwähnten Verkehrsunfall mit dem Kopf "mit voller Wucht" gegen die Windschutzscheibe, die hiebei beschädigt worden sei, geprallt sei. Auf Grund der Möglichkeit einer Gehirnerschütterung und seiner Angabe, in der Nacht ein großes Bier sowie eine große Tablette Valium zu sich genommen zu haben, seien Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit begründet gewesen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weil die Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits auf Grund des von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen "situationsbezogenen Verhaltens" des Beschwerdeführers zu Recht für entbehrlich erachtet wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 97/03/0188).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. Oktober 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030070.X00Im RIS seit
17.11.2003