RS OGH 1986/6/5 6Ob530/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1986
beobachten
merken

Norm

BStG §18
EisbEG §4 Abs1 A

Rechtssatz

Bei durch eine Betriebsverlegung unbrauchbar gewordenen Einrichtungen und Anlagen ist nur deren Zeitwert zuzüglich der Finanzierungskosten für die Wertdifferenz zwischen dem Zeitwert der unbrauchbar gewordenen Anlagen und den Anschaffungskosten der neuen Anlagen für die Dauer der Restnutzungszeit der alten Anlagen in Rechnung zu stellen. Sind die unbrauchbaren alten Anlagen unverwertbar, muß der Anschaffungspreis der neuen Gegenstände unter Berücksichtigung der gegenüber den alten verlängerten Lebensdauer ersetzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053737

Dokumentnummer

JJR_19860605_OGH0002_0060OB00530_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten