Norm
BStG §18Rechtssatz
Bei durch eine Betriebsverlegung unbrauchbar gewordenen Einrichtungen und Anlagen ist nur deren Zeitwert zuzüglich der Finanzierungskosten für die Wertdifferenz zwischen dem Zeitwert der unbrauchbar gewordenen Anlagen und den Anschaffungskosten der neuen Anlagen für die Dauer der Restnutzungszeit der alten Anlagen in Rechnung zu stellen. Sind die unbrauchbaren alten Anlagen unverwertbar, muß der Anschaffungspreis der neuen Gegenstände unter Berücksichtigung der gegenüber den alten verlängerten Lebensdauer ersetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053737Dokumentnummer
JJR_19860605_OGH0002_0060OB00530_8500000_003