Norm
JN §45Rechtssatz
Im Fall einer zuständigkeitsverneinenden Entscheidung hängt der Rekursausschluss nicht davon ab, dass das entscheidende Gericht das seiner Ansicht nach zuständige Gericht benennt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0046283Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009