RS OGH 1986/6/5 6Ob591/86, 6Ob598/91, 4Ob518/92, 7Ob225/02t, 1Ob27/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1986
beobachten
merken

Norm

JN §45

Rechtssatz

Im Fall einer zuständigkeitsverneinenden Entscheidung hängt der Rekursausschluss nicht davon ab, dass das entscheidende Gericht das seiner Ansicht nach zuständige Gericht benennt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 591/86
    Entscheidungstext OGH 05.06.1986 6 Ob 591/86
  • 6 Ob 598/91
    Entscheidungstext OGH 07.11.1991 6 Ob 598/91
  • 4 Ob 518/92
    Entscheidungstext OGH 18.02.1992 4 Ob 518/92
    Vgl
  • 7 Ob 225/02t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 225/02t
    Vgl auch; Beisatz: Es reicht aus, wenn dieses Gericht eindeutig bestimmbar ist. (T1)
  • 1 Ob 27/09s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 27/09s
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dabei genügt es, wenn sich aus der Unzuständigkeitsentscheidung in Verbindung mit den Klageangaben ergibt, dass das eigentlich zuständige Gericht seinen Sitz in derselben Gemeinde hat. (T2); Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN für eine die sachliche Zuständigkeit verneinende Entscheidung eines Gerichts gilt auch dann, wenn dieses nur zufolge Befangenheit aller Richter des ursprünglich angerufenen Gerichts tätig wurde, mag das ursprünglich angerufene Gericht auch seinen Sitz in einer anderen Gemeinde als das letztlich sachlich zuständige Gericht haben. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0046283

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten