Norm
BStG §18Rechtssatz
Vorwirkungen der Enteignung, etwa die Verfügung einer Bausperre oder die Widmung als Verkehrsfläche und die dadurch bewirkte Wertminderung der enteigneten Fläche sind bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053595Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2014