Norm
BStG §18Rechtssatz
Die Enteignungsentschädigung ist auf diejenige fiktive Nutzungsmöglichkeit abzustellen, die sich für die enteignete Fläche am Wertermittlungsstichtag ergeben hätte, wenn die Verkehrsflächenwidmung oder Bausperre nicht erfolgt wäre. Es ist zu prüfen, wie die als Verkehrsfläche gewidmeten Grundstücke für den Fall, daß keine Verkehrsfläche benötigt worden wäre, wahrscheinlich gewidmet worden wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053784Dokumentnummer
JJR_19860605_OGH0002_0060OB00530_8500000_005