RS OGH 1986/6/6 8Ob33/86, 1Ob575/87, 8Ob41/87, 8Ob72/87, 2Ob71/93, 2Ob86/95, 2Ob49/98i, 6Ob143/98t,

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Veröffentlicht am 06.06.1986
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Norm

ABGB §1323 A
ABGB §1325 A
ABGB §1325 D2b

Rechtssatz

Die Kosten einer Pflegeperson sind ein positiver Schaden und grundsätzlich subjektiv - konkret zu berechnen, sodass dem Geschädigten alle tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen sind, selbst wenn sie durch individuelle Umstände besonders hoch sind.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 33/86
    Entscheidungstext OGH 06.06.1986 8 Ob 33/86
    Veröff: ZVR 1987/128 S 376
  • 1 Ob 575/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 575/87
    Auch
  • 8 Ob 41/87
    Entscheidungstext OGH 08.08.1987 8 Ob 41/87
    Auch
  • 8 Ob 72/87
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 8 Ob 72/87
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Anschaffungskosten eines Personenkraftwagens. (T1) Veröff: ZVR 1989/60 S 91
  • 2 Ob 71/93
    Entscheidungstext OGH 25.11.1993 2 Ob 71/93
    nur: Die Kosten einer Pflegeperson sind ein positiver Schaden und grundsätzlich subjektiv - konkret zu berechnen. (T2)
  • 2 Ob 86/95
    Entscheidungstext OGH 07.12.1995 2 Ob 86/95
    Vgl aber; nur T2; Beisatz: Bei unentgeltlichen Pflegeleistungen Dritter erfolgt eine abstrakte Berechnung des Anspruches auf Ersatz der vermehrten Bedürfnisse bei unentgeltlichen Pflegeleistungen Dritter (so schon 2 Ob 71/93). (T3)
  • 2 Ob 49/98i
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 2 Ob 49/98i
    Auch; Beisatz: Auch bei leicht fahrlässiger Schädigung sind dem Verletzten alle tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. Vom Geschädigten kann jedoch im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht verlangt werden, daß er sich in ein Pflegeheim begibt und nur dessen Kosten vom Schädiger ersetzt werden. (T4)
  • 6 Ob 143/98t
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 143/98t
    Vgl auch; Beisatz: Die abstrakte Berechnung scheidet aus den angeführten Gründen der mangelnden Gleichwertigkeit der Pflegetätigkeit mit jener einer medizinisch-technischen Volleistung und der mangelnden Ersatzfähigkeit fiktiver Betreuungsleistungen aus. (T5) Veröff: SZ 71/146
  • 5 Ob 50/99k
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 50/99k
    Auch; nur T2; Beis wie T4 nur: Vom Geschädigten kann jedoch im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht verlangt werden, daß er sich in ein Pflegeheim begibt und nur dessen Kosten vom Schädiger ersetzt werden. (T6); Beisatz: Wurde die Pflege des Geschädigten von den Angehörigen tatsächlich durchgeführt, so ist lediglich die Berechnungsmethode fiktiv, nicht jedoch der Schaden, weil der Berechnung Leistungen durch professionelle Kräfte zugrundegelegt werden, die in dieser Form nicht erbracht wurden. (T7)
  • 2 Ob 338/99s
    Entscheidungstext OGH 10.12.1999 2 Ob 338/99s
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Zur Bewertung dieser Leistungen sind (hypothetische) Vergleichswerte aus dem nächstgelegenen Markt heranzuziehen. Da es auf den objektiven Wert der Pflegeleistung ankommt, sind die Bruttokosten zu ersetzen. (T8)
  • 2 Ob 38/00b
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 38/00b
    Vgl auch
  • 3 Ob 193/00d
    Entscheidungstext OGH 21.03.2001 3 Ob 193/00d
    Auch; Beis wie T6
  • 1 Ob 135/01m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 135/01m
    Ähnlich; Beisatz: Der angemessene Betrag ist im Wege einer konkret-fiktiven Berechnung zu ermitteln, wenn die Pflegeleistungen nicht durch professionelle Kräfte erbracht werden. (T9)
  • 5 Ob 38/04f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 38/04f
    Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T7
  • 2 Ob 176/05d
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 2 Ob 176/05d
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T7
  • 10 Ob 88/07z
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 88/07z
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Nach herrschender Rechtsprechung sind als Kosten der Pflege eines Verletzten durch seine Angehörigen vom Schädiger jene Bruttolohnkosten zu ersetzen, die die Erbringung der konkreten, notwendigen Pflegeleistungen durch professionelle Kräfte erfordern würde. (T10)
  • 2 Ob 226/07k
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 226/07k
    Vgl; nur T2; Beisatz: Die Rechtsprechung zu den Kosten der Angehörigenpflege hat nicht die Einschätzung und Bewertung von Freizeit als vermögenswertes Gut, sondern die konkrete Ermittlung des objektiven Werts der von dritter Seite erbrachten Pflegeleistungen für den Geschädigten zum Gegenstand. (T11); Veröff: SZ 2008/107
  • 8 Ob 27/09t
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 27/09t
    Vgl auch; Beisatz: Bei Pflegeleistungen durch Angehörige des Geschädigten ist durch den Schädiger der objektive Wert der Pflegeleistung zu ersetzen, wobei dieser Aufwand fiktiv der Bruttobetrag ist. Dabei spielt keine Rolle, ob als Kläger der Geschädigte selbst auftritt oder die die Pflege tatsächlich leistenden Eltern, auf die der Schaden verlagert wurde. (T12); Beisatz: Pflegeleistungen sind nicht als fiktiver Schaden oder als fiktive Aufwendungen zur Schadensbeseitigung zu qualifizieren, weil die Pflege tatsächlich durchgeführt wird. Fiktiv ist lediglich die Berechnungsmethode, weil der Berechnung Leistungen durch professionelle Kräfte zugrunde gelegt werden, die in dieser Form nicht erbracht wurden. (T13); Bem: Unter Ablehnung der in der Entscheidung 6 Ob 143/98t vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht. (T14)
  • 7 Ob 63/10f
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 63/10f
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T13
  • 8 Ob 15/11f
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 Ob 15/11f
    Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T13
  • 2 Ob 31/12s
    Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 31/12s
  • 8 Ob 81/16v
    Entscheidungstext OGH 16.12.2016 8 Ob 81/16v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Haftung der Beklagten wegen Behandlungsfehler. Das Erstgericht hat den behinderungsbedingten Pflegemehrbedarf der Klägerin gegenüber gleichaltrigen gesunden Kleinkindern detailliert festgestellt. (T15)
  • 2 Ob 99/20b
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 99/20b
    Beis wie T11
  • 5 Ob 241/21h
    Entscheidungstext OGH 10.02.2022 5 Ob 241/21h
    Vgl; Beis wie T10

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0030213

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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