Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Sieht man von ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmen ab, ist der Anspruch gegen den Fachverband inhaltlich gleich jenem Anspruch, der gegen einen versicherungspflichtigen Schädiger bestehen würde. Auch nach dieser Gesetzesstelle schließt daher ein Mitverschulden des Geschädigten die Haftung nach dem EKHG nicht notwendig aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029484Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019