RS OGH 1986/6/12 6Ob531/85 (6Ob532/85), 2Ob1108/94, 10Ob33/15y, 9Ob39/17a, 7Ob132/18i

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Veröffentlicht am 12.06.1986
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Norm

ZPO §392

Rechtssatz

Die in einem Teilurteil getroffenen Tatsachenfeststellungen oder ausgesprochenen Rechtsansichten können für sich allein, mögen sie auch für das Teilurteil maßgeblich gewesen sein, keine für das weitere Verfahren bindende Wirkungen haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0040956

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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