Norm
ZPO §392Rechtssatz
Die in einem Teilurteil getroffenen Tatsachenfeststellungen oder ausgesprochenen Rechtsansichten können für sich allein, mögen sie auch für das Teilurteil maßgeblich gewesen sein, keine für das weitere Verfahren bindende Wirkungen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0040956Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020