TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/16 2001/03/0302

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §51e Abs1;
VStG §51f;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des OK in R, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. Juli 2001, Zl. uvs- 2000/17/148-1, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Punktes 2 seines Spruches wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 11. September 1999 um 10.05 Uhr als Lenker eines nach den Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeuges im Gemeindegebiet von Angath, auf der A 12, Höhe km 16,0 bis 14,3 in Richtung Kufstein fahrend 1. zu einem vorausfahrenden Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand von mindestens 50 m eingehalten; der Abstand zu den vor ihm fahrenden Fahrzeug habe nur etwa 20 m (zwei LKW-Längen) betragen; und

2. diesen Straßenzug befahren, obwohl das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und von Lastkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t auf dieser Straße an allen Samstagen vom 15. Juni bis zum 15. September jeweils in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr verboten sei, und diese Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 2 der Ferienreiseverordnung falle.

Dadurch habe der Beschwerdeführer zu Punkt 1 eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 4 StVO 1960 und zu Punkt 2 eine Übertretung nach § 1 der Ferienreiseverordnung, BGBl. Nr. 259/1993 i.d.F. BGBl. Nr. 406/1995, i.V.m. § 42 Abs. 4 (richtig wohl: 5) StVO 1960 begangen. Über den Beschwerdeführer wurde zu Punkt 1 gemäß § 99 Abs. 3 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,-- (EUR 145,35), im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zu Punkt 2 gemäß § 99 Abs. 2a und 2b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,-- (EUR 181,68), im Uneinbringlichkeitsfall zwei Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung eine Gegenschrift ab.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof die von der belangten Behörde unter Punkt 2 des Spruches des bekämpften Bescheides herangezogene Ferienreiseverordnung mit Erkenntnis vom 11. März 2000, V 75/99 u. a. (Slg. Nr. 15765) als gesetzwidrig aufgehoben hat. Diese Aufhebung wurde unter BGBl. II Nr. 139/2000 kundgemacht, sie trat nach Art. 139 Abs. 5 B-VG mit diesem Datum - somit vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - in Kraft. Dies hat die belangte Behörde verkannt und insofern den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Ferner macht der Beschwerdeführer u.a. geltend, die belangte Behörde habe es entgegen dem § 51f VStG unterlassen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, obwohl er in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis die Durchführung einer solchen beantragt hat. Dieses Vorbringen ist zielführend.

2.2. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat sich der Beschwerdeführer in dieser Berufung insbesondere sowohl gegen die von der Erstbehörde getroffenen maßgeblichen Feststellungen - denen sich die belangte Behörde im Ergebnis angeschlossen hat - als auch die diesen Feststellungen zu Grunde liegende Beweiswürdigung gewendet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da der Beschwerdeführer in der Berufung auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, war die belangte Behörde im Beschwerdefall verpflichtet, eine öffentliche-mündliche Verhandlung durchzuführen, was der Beschwerdeführer zu Recht rügt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0029, m.w.H.).

2.3. Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid im angegebenen Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und im Übrigen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c leg. cit. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

2.4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 16. Oktober 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030302.X00

Im RIS seit

20.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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