Norm
ABGB §264Rechtssatz
Die Haftung der Bezirkshauptmannschaft als Vormund oder besonderer Sachwalter trifft jene Gebietskörperschaft, der sie funktionell zuzurechnen ist, das sind das Bundesland für die Bezirkshauptmannschaft und die Statutarstadt für ihren Magistrat. Gleiches gilt auch für die Haftung auf Grund der Verletzung der Mitteilungspflicht als gesetzlicher Vertreter gemäß § 21 UVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0048933Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2020